Mit der vorliegenden Kinderschutzrichtlinie (KSR) verpflichtet sich EDUTAIN, die internationalen Standards zum Kinderschutz einzuhalten, um das Gewaltrisiko für Kinder und Jugendliche in ihrem Umfeld zu verringern. Die Kinderschutzrichtlinie soll auch das Bewusstsein der EDUTAIN-Mitarbeitenden und unserer Partner stärken.
EDUTAIN ist Mitglied der Österreichischen Kinderliga.
Diese Kinderschutzrichtlinie wurde primär entwickelt, um sicherzustellen, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen während deren Teilnahme an Aktivitäten, Projekten und Programmen von EDUTAIN geachtet werden und sie vor Gewalt geschützt sind.
Die vorliegenden Standards dienen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen. Sie sollen einerseits Mitarbeitende sensibilisieren und andererseits Orientierung im Verdachtsfall geben. Weiters dienen sie dem Schutz der Mitarbeitenden sowie der externen Fachkräfte/Partner_innen, die im Auftrag von EDUTAIN tätig sind. Im Falle eines Verdachts soll ein faires Verfahren zur Abklärung gewährleistet werden. Bei Entkräftung des Verdachts werden klärende Gespräche mit allen involvierten Personen geführt.
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen, einschließlich ihres Schutzes vor jeglicher Form von Gewalt, sind auf globaler, nationaler und regionaler Ebene in (verschiedenen) Konventionen und Gesetzen verankert, insbesondere durch Gesetze zum Kinder- und Jugendgewaltschutz.
Die UN-Kinderrechtskonvention sowie die drei Zusatzprotokolle bilden den übergeordneten Bezugsrahmen. Ihre vier Grundprinzipien sind selbstverständlicher Teil unserer Haltung:
Die Kinderrechte-Konvention definiert „jeden Menschen als Kind, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, es sei denn, dass das jeweils geltende nationale Recht eine frühere Volljährigkeit festlegt“.
In Österreich ist seit 1989 der Einsatz jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder als Erziehungsmittel in der Familie, in Schulen und Einrichtungen verboten. Auch wenn gewaltsame Übergriffe vielfach zwischen Privatpersonen erfolgen, trifft den Staat eine Schutzpflicht, diese zu verhindern bzw. Kinder vor weiteren Übergriffen zu schützen, diese aufzuklären und Täter zur Verantwortung zu ziehen.
Der Kinderschutz zielt darauf ab, ein schützendes und stärkendes Lebensumfeld für Kinder zu schaffen, zur Gewährleistung der Kinderrechte auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Diese Aufgabe setzt voraus, dass verschiedene Akteure zusammenarbeiten, einschließlich von Familie, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Schule, Freizeiteinrichtungen, Jugendarbeit und Polizei.
Gesetzliche Mitteilungspflichten bzw. behördliche Anzeigepflichten bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen sollen ein Zusammenwirken dieser Stellen sicherstellen.
Absichtliche Anwendung von körperlichem Zwang zum Nachteil des Kindes, unabhängig von der Intensität des Zwangs – sie reicht vom leichten Klaps über Schütteln und schweren Schlägen bis zur Anwendung von Stöcken und anderen Gegenständen.
Verleitung zu bzw. Zwang von Kindern zu sexuellen Handlungen; erfolgt oftmals auch in Verbindung mit sexueller Ausbeutung, zum Beispiel bei der Herstellung und Verbreitung von Missbrauchsbildern im Internet. Sexualisierte Übergriffe können sich auch noch manifestieren: durch Verwendung von nicht altersadäquaten Worten und Begriffen; durch die tatsächliche oder angedrohte sexuell motivierte Berührung eines Kindes; durch Aktivitäten ohne körperlichen Kontakt wie zum Beispiel das Zeigen von pornographischem Material oder Zeigen beziehungsweise Berühren der eigenen Geschlechtsteile in Anwesenheit des Kindes.
Formen der Misshandlung mit psychischem oder emotionalem Druck, einschließlich Demütigung des Kindes, Beschimpfen, in Furcht versetzen, Ignorieren, Isolieren und Einsperren, Miterleben von häuslicher Gewalt sowie hochstrittige Pflegschaftsverfahren, Stalking, Mobbing/Bullying und Cyberbullying (mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien, zum Beispiel Soziale Medien) sowie sonstige Formen von psychischer Gewalt, die sich vorwiegend im beziehungsweise übers Netz manifestieren, wie zum Beispiel Verhetzung, Diskriminierung und Grooming (Vertrauen eines Kindes übers Internet erschleichen um dieses zu missbrauchen).
Das Vorenthalten von Leistungen zur Befriedigung kindlicher Bedürfnisse (physisch, psychisch, emotional, sozial), obwohl die Möglichkeit dazu bestünde; im Extremfall: Aussetzung des Kindes.
Manchmal als „traditionsbedingte“ Formen von Gewalt bezeichnet; umfassen etwa bestimmte Züchtigungspraktiken, Gewalttaten „im Namen der Ehre“, weibliche Genitalverstümmelung sowie Kinderehen/Zwangsverheiratung.
Umfasst die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Kindern zum Zweck ihrer Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft, durch Bettelei, durch Bestimmung zur Begehung von Straftaten, durch Organentnahme. Auf den Einsatz bestimmter Mittel zur Ermöglichung der Ausbeutung (zum Beispiel Drohung, Täuschung, Machtmissbrauch) kommt es (im Gegensatz zu Erwachsenen) bei Kindern nicht an, auch eine etwaige „Einwilligung“ der Kinder in die Ausbeutung ist irrelevant.
Geht nicht von einem handelnden Subjekt aus, sondern ist in das Gesellschaftssystem eingebaut. Sie äußert sich in ungleichen Machtverhältnissen und folglich ungleichen Lebenschancen von Frauen und Männern, jungen und alten Menschen, Menschen mit unterschiedlichem kulturellen Hintergrund oder Lebensformen.
Kinder und Jugendliche können Gewalt und Ausbeutung in unterschiedlichen Formen, die mit Geschlecht und geschlechtsspezifischen Abhängigkeitsverhältnissen und Situationen in Verbindung stehen, erfahren. Auch diese Aspekte sind in der Prävention und im Schutz zu berücksichtigen.
Die Kernelemente der Präventionsmaßnahmen bestehen aus:
Alle Personen, die für EDUTAIN tätig sind, bekennen sich zu dieser Kinderschutzrichtlinie und ihren Maßnahmen. Damit soll ein professioneller und persönlicher Schutzstandard gewährleistet sein. Sie unterzeichnen den Verhaltenskodex zum Kinderschutz und verpflichten sich somit, aktiv zu einem geschützten Umfeld für Kinder und Jugendliche beizutragen. Dies betrifft angestellte Mitarbeitende und freie Dienstnehmer_innen.
Jede_r Mitarbeitende ist dafür verantwortlich, den Verhaltenskodex zu beachten, bekannt zu machen und zu verbreiten. (siehe Anhang)
Bei der Aufnahme von Mitarbeiter_innen wird die Haltung zu Gewalt an Kindern/Jugendlichen thematisiert. Die Identifikation mit der KSR sowie die Unterschrift des Verhaltenskodex sind Voraussetzung für eine Einstellung bei EDUTAIN. Kooperationspartner müssen sich schriftlich verpflichten, die Kinderschutzrichtlinie von EDUTAIN einzuhalten.
EDUTAIN trägt dafür Sorge, dass alle Mitarbeiter_innen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, Basiskenntnisse über Gewaltprävention und gewaltfreien Umgang, inklusive sexualisierte Gewalt und Erkennen von Signalen, haben. EDUTAIN achtet darauf, dass Mitarbeiter_innen Fortbildungen zum Thema Gewaltprävention und Intervention in Anspruch nehmen können.
EDUTAIN achtet auf die Richtlinien der Kinderschutzrichtlinie und die Standards der Kinderrechtskonvention. Bei der Herstellung und Verbreitung medialer Inhalte wird die Würde der Kinder/Jugendlichen gewahrt und ihre Identität geschützt.
EDUTAIN verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang bei der Aufnahme und bei der Veröffentlichung von Fotos und Bewegtbildern von Kindern und Jugendlichen. Für beides müssen Kinder und Jugendliche zustimmen, für unter 14-Jährige muss auch die Zustimmung der Obsorgeberechtigten vorliegen. Weiters wird bei Fotos und Filmen darauf geachtet, dass keine Standorte und andere identifizierende Informationen, die zum Aufenthaltsort von Kindern führen könnten, vorkommen.
Betreffend Aufnahmen von Fotos, Videos oder persönlichen Informationen über das Leben von Kindern/Jugendlichen, die von EDUTAIN verwendet werden, sowie jeder weiteren Form der Datenverarbeitung, werden die Standards der DSGVO eingehalten, wie in der Datenschutzrichtlinie von EDUTAIN festgelegt ist. Wenn der/die Minderjährige unter 14 Jahre alt ist, ist zwingend die Einwilligung der obsorgeberechtigten Personen nötig. Bei über 14-Jährigen ist die schriftliche Einwilligung des/der Jugendlichen ausreichend. Kinder beziehungsweise Jugendliche müssen in verständlicher Weise darüber informiert werden, wie die Informationen oder das Bild oder der Film verwendet werden.
Für Interviews und Befragungen von Kindern werden folgende Grundprinzipien beachtet, um die Würde und Rechte von Kindern und Jugendlichen zu achten:
Der Geschäftsführer ernennt eine_n kompetente_n Mitarbeiter_in zur_zum Kinderschutzbeauftragten (KSB). Zentrale Aufgaben der_des KSB sind:
Sollte ein Verdachtsfall bei EDUTAIN bekannt werden, kommen folgende Grundlagen zur Anwendung:
Für die professionelle Abwicklung wurden entsprechende Leitlinien für den Krisenfall entwickelt (Vorgangsweise im Verdachtsfall siehe Anhang). Das standardisierte Vorgehen im Fallmanagement soll den Informationsfluss zwischen den Akteur_innen sicherstellen. Die zentrale Anlaufstelle für alle Verdachtsfälle ist die_der KSB. Diese_r führt die ersten Klärungen durch, stellt fest, ob sich der Verdacht erhärtet oder nicht, und entscheidet in Absprache mit der Geschäftsführung über die weiteren Schritte. Die betroffenen Personen werden über das Vorgehen unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen und Verschwiegenheitspflichten informiert.
Kinder und Jugendliche werden in angemessener Form und verständlicher Sprache über die Vorgangsweise sowie die Ansprechpersonen informiert. Bei allen Verdachtsfällen ist es zunächst von zentraler Bedeutung, Ruhe zu bewahren und sowohl das Opfer als auch die verdächtige Person nie unmittelbar zum Vorfall zu befragen. Der Opferschutz hat höchste Priorität, dies beinhaltet eine sensible Vorgehensweise. Ziel des Fallmanagements ist es, bei Verdachtsfällen eine adäquate und schnelle Untersuchung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Missbrauch und Gewalt frühzeitig zu erkennen. Es ist danach zu trachten, dass eine Überprüfung und erste Abklärungen durch die_den KSB umgehend nach Bekanntwerden des Verdachts stattfinden.
Bis zur Klärung der Vorwürfe wird die in Verdacht geratene Person von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abgezogen oder die Zusammenarbeit ruhend gestellt. Die Abklärungen sind gemäß Datenschutzrichtlinien sowie auf einer fairen Basis durchzuführen.
Grundsätzlich können drei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden:
Eine durchgeführte strukturelle Risikoanalyse bildete die Grundlage für die Entwicklung der Präventionsmaßnahmen. In weiterer Folge werden fortlaufende Risikoabschätzungen für die Anpassung von Präventionsmaßnahmen und -konzepten, Notfallplänen oder strukturellen Veränderungen vorgenommen. Für alle neuen Aktivitäten werden fortlaufend Risikoabschätzungen und Reflexionen durchgeführt, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt zu erhöhen.
Mitarbeiter_innen oder Partner_innen von EDUTAIN haben direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Aktionen, Projekten oder Workshops (direkte Risiken). Des Weiteren ergeben sich indirekte Risiken für Kinder und Jugendliche (zum Beispiel durch Kommunikation, mediale Darstellungen und Informationen). Eine strukturelle Risikoanalyse wird von der_dem Kinderschutzbeauftragten bei jeder Evaluierung vorgenommen.
EDUTAIN überprüft die Umsetzung seiner Kinderschutzrichtlinie regelmäßig. Dies geschieht beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
EDUTAIN wird ab Dezember 2024 die KSR auf der Webseite veröffentlichen sowie alle Mitarbeiter_innen und unsere wichtigsten Kooperationspartner darüber informieren.
Kinderschutz:
Risikoanalyse, Beispiele:
Sonstige, relevante Links:
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